1993 wurde in Leipzig der bundesweit erste Universitätslehrstuhl für PR eingerichtet. Bis heute ist Leipzig die einzige Universität Deutschlands mit einem eigenen Studiengang für Public Relations und Kommunikationsmanagement.
Der LPRS wurde von PR-Studenten der Universität Leipzig gegründet. Er bietet eine Vielzahl zusätzlicher Veranstaltungen zu Themen der Kommunikation an, schafft Grundlagen für den Austausch von Wissen, baut gezielt Kontakte auf und unterhält Netzwerke zu Studenten anderer Hochschulen, Alumni, Wissenschaftlern, Agenturen und Unternehmen. - Und das europaweit.
"Mehr wissen, mehr kennen, mehr können.", Das ist nicht nur der Claim des LPRS, sondern auch der Anspruch seiner Mitglieder.

Die nächste Mitgliederversammlung findet am 10.01.2012 um 19 Uhr im Raum 201 NSG statt.
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(1) Der Verein trägt den Namen "LPRS - Leipziger Public Relations Studenten e.V.", im Folgenden "Verein" genannt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Burgstraße 21 in 04109 Leipzig und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Mai und endet am 30. April eines Kalenderjahres.
(4) Die Verwendung der männlichen Sprachform geschieht ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit und schließt weibliche Personen gleichermaßen ein.
(1) Der Verein versteht sich als Initiative von Studenten aus dem Bereich PR an der Universität Leipzig zum Zweck der Förderung der Berufsbildung, der Studentenhilfe und der Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, wobei keinerlei mit der Verfassung unvereinbare oder rein touristische Aktivitäten verfolgt werden.
(2) Der Zweck des Vereins soll unter anderem verwirklicht werden
a) durch die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und zusätzlichen Lehrangeboten wie beispielsweise Vorträgen, Seminaren, Workshops etc.;
b) durch die Durchführung von Maßnahmen, die dem Austausch zwischen Studenten und Verantwortlichen aus Lehr- und Forschungseinrichtungen, Unternehmen, Verbänden und sonstigen Institutionen dienen und damit Wissen und Möglichkeiten von Studenten erweitern;
c) durch die Kontaktaufnahme und -pflege zu Studenten anderer Universitäten aus dem In- und Ausland, sowie Organisation von Begegnungsmöglichkeiten.
d) die Bereitstellung von Hilfs- und Informationsangeboten für Studenten.
(1) Für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder des Vereins haben nicht Teil am Vermögen, sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Der Verein besteht aus Aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern (ordentliche Mitglieder), sowie aus Alumni-Mitgliedern und Fördermitgliedern (außerordentliche Mitglieder).
(2) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins durch aktive Mitarbeit unterstützen will.
(3) Die Alumnimitgliedschaft im Verein ist auf ihren Antrag hin Absolventen kommunikations- und medienwissenschaftlicher Studiengänge der Universität Leipzig möglich. Alumni fördern die Ziele und den Zweck des Vereins und unterstützen ihn finanziell und ideell. Über Sonderanträge einer Alumnimitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Beitrittswunsch muss begründet werden.
(4) Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Für die Ehrenmitgliedschaft kann jede natürliche Person vorgeschlagen werden. Soll eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden, schlägt ein Vereinsmitglied die Person zur Prüfung vor. Bei einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder wird eine „Prüfungskommission zur Feststellung der Eignung als Ehrenmitglied“ eingesetzt. Diese Kommission besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, sowie zwei vom Vorstand einzuladenden bisherigen Ehrenmitgliedern. Die Kommission beschließt mit einfacher Mehrheit über die Eignung. Liegt die Eignung vor, stimmt die Mitgliederversammlung über die Ernennung als Ehrenmitglied ab. Zur Ernennung als Ehrenmitglied ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Liegt die Eignung nicht vor, erklärt die Kommission der Mitgliederversammlung die Gründe für die Entscheidung. Ein erneuter Vorschlag der Person zu einem späteren Zeitpunkt ist möglich. Die Ehrenmitgliedschaft wird unbefristet verliehen.
(5) Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins finanziell fördern und unterstützen.
(1) Die Aktiven Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
(2) Die Alumni sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Darüber hinaus haben sie das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Ein Stimmrecht besteht nicht. Einmal jährlich findet eine Veranstaltung statt, auf der die Alumni vom Vorstand über die Entwicklung des Vereins informiert werden. Die Alumni können Regionalgruppen bilden.
(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Ablehnung begründet der Vorstand seine Entscheidung und gibt dem Antragsteller die Möglichkeit zur Erwiderung. Macht der Antragssteller von der Möglichkeit Gebrauch, entscheidet eine innerhalb Monatsfrist einzuberufende Mitgliederversammlung über den Antrag abschließend.
(2) Eine Umstellung der Mitgliedschaft (z.B. von Aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) muss dem Vorstand gegenüber schriftlich beantragt werden. Dieser entscheidet zeitnah mit einfacher Mehrheit, im Übrigen gilt Abs. 1 entsprechend. Die Umstellung der Mitgliedschaft erfolgt zum 01. des auf den Beschluss folgenden Monats. Im Falle der Ablehnung bleibt die bisherige Mitgliedschaft bestehen.
(3) Aktive Mitglieder können auf Antrag ihre Mitgliedschaft für ein Jahr ruhen lassen und werden für diese Zeit von sämtlichen Rechten und Pflichten befreit. Die ruhende Mitgliedschaft kann auf Antrag jeweils wieder um ein Jahr verlängert werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die Mitgliedschaft endet zudem, wenn das Mitglied trotz Mahnung ausstehende Beiträge nicht leistet. Die Mitgliedschaft als Aktives Mitglied endet weiterhin mit Ende des Kalenderjahres, in dem das Mitglied letztmalig ordentlich an einer Leipziger Hochschule eingeschrieben war und seinen Mitgliedsbeitrag geleistet hat, bzw. durch eine Umstellung der Mitgliedschaft.
(5) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Aktive und Ehrenmitglieder sind dabei an keinerlei Fristen gebunden, für Alumni- und Fördermitglieder gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten ab dem ersten Tag des kommenden Monats.
(6)Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
(1) Für die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Alumni- und Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, sowie Zahlungsfristen und Modalitäten ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern zusammen und hat insbesondere folgende nicht übertragbare Aufgaben:
1. Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands,
2. Entgegennahme und Beratung der Jahresberichte,
3. Genehmigung der Kassenberichte und Wahl der zwei Kassenprüfer,
4. über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen.
(2) Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr (ordentliche Mitgliederversammlung) einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Die Zustellung der Einladung per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse ist zulässig.
(3) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
1. Bericht des Vorstands,
2. Bericht der Kassenprüfer und Genehmigung des Kassenberichts,
3. Entlastung und Wahl des Vorstands,
4. Wahl von zwei Kassenprüfern,
5. Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(4) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
(5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der ordentlichen Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
(6) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Jedem Mitglied wird das Protokoll zugänglich gemacht.
(1) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Aktiven Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handheben. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
(4) Wahlen von Vereinsämtern erfolgen in geheimer Wahl. Es sind nur Einzelwahlvorschläge zulässig, eine Briefwahl ist nicht möglich. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) für die einzelnen Vorstandsposten getrennt, mit Ausnahme der Wahl der „zwei weiteren Mitglieder des Vorstandes“. Gewählt sind die Personen, die die höchste Stimmenzahl erhalten, bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
(5) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: " ein Vorsitzender " ein stellvertretender Vorsitzender " ein Finanzvorstand " zwei weitere Mitglieder des Vorstandes Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Zur Kandidatur für den Vorstand ist jedes Aktive Mitglied berechtigt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
(2) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
(3) Vorstand sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Finanzvorstand und zwei weitere Mitglieder. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, wobei einer der den Verein vertretenden Vorstandsmitglieder stets der/die erste Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende ist.
(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
(5) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
(1) Der Beirat berät den Vorstand des Vereins in strategischen Fragen. In den Beirat können durch den Vorstand herausragende Persönlichkeiten berufen werden. Einmal jährlich findet ein Treffen des Beirats mit dem Vorstand statt, bei dem die bisherige Entwicklung und die Perspektiven und weitere Entwicklung des Vereins diskutiert werden.
(1) Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer aus den Reihen der Aktiven Mitglieder für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand, noch einem von diesem berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
(3) Den Kassenprüfern sind auf Verlangen jederzeit sämtliche Finanzunterlagen zugänglich zu machen und erforderliche Auskünfte zu erteilen, sofern diese für die ordnungsgemäße Prüfung notwendig sind.
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen an die „Stiftung zur Förderung der PR-Wissenschaft an der Universität Leipzig (SPRL) im Stifterverband für die deutsche Wissenschaft e.V.“ zu überführen, die es zeitnah, unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.