Satzung

Satzung des LPRS e.V. (Stand: 23. April 2022)
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „LPRS“ mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“.

(2) Der Verein versteht sich als eine Initiative von Studierenden und Alumni des Instituts für Kommunikations- und Medienwissenschaften der Universität Leipzig. Der Verein ist offen für alle fachlich interessierten Studierenden und Berufstätige der Kommunikationsbranche.

(3) Der Sitz des Vereins ist Leipzig.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein „LPRS“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

(3) Der Zweck des Vereins soll unter anderem verwirklicht werden durch

  • a) die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und zusätzlichen Lehrangeboten wie Vorträgen, Seminaren, Workshops, fachliche Exkursionen, Gesprächsrunden und Vergleichbarem;
  • b) die Durchführung von Maßnahmen, die dem Austausch zwischen den Studierenden und Verantwortlichen aus Lehr- und Forschungseinrichtungen, Unternehmen, Verbänden und sonstigen Institutionen dienen und damit Wissen und Möglichkeiten der Studierenden erweitern;
  • c) die Kontaktaufnahme und -pflege zu Studierenden und Lehrenden anderer Universitäten aus dem In- und Ausland, sowie Organisation von Begegnungsmöglichkeiten;
  • d) die Bereitstellung von Hilfs- und Informationsangeboten für Studierende;
  • e) Angebote der beruflichen Weiterbildung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

(6) Der Verein finanziert seine satzungsmäßigen Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Spenden und ggf. Fördermittel öffentlicher Einrichtungen.

(7) Der Verein gibt sich eine Beitragsordnung.

§3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus Studierendenmitgliedern, Alumnimitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(2) Studierendenmitglied des Vereines kann auf Antrag jede natürliche Person werden, die an einer Universität oder Hochschule immatrikuliert ist und fachliches Interesse an der Kommunikationsbranche zeigt.

(3) Alumnimitglied des Vereines kann auf Antrag jede natürliche Person werden, die in der Kommunikationsbranche arbeitet. Studierendenmitglieder, die während der Mitgliedschaft ihren Studienabschluss an der Universität Leipzig ablegen, werden nach dem Erreichen des Studienabschlusses als Alumnimitglieder geführt.

(4) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht einem anderem überlassen werden.

(5) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Ablehnung begründet der Vorstand seine Entscheidung und gibt dem Antragsteller die Möglichkeit zur Erwiderung. Macht der Antragssteller von der Möglichkeit Gebrauch, entscheidet eine innerhalb einer Monatsfrist einzuberufende Mitgliederversammlung über den Antrag abschließend. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

§4 Ehrenmitglieder

Zum Ehrenmitglied können auf schriftlich begründeten Vorschlag eines Vereinsmitglieds natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Die Vorschläge werden einer Prüfungskommission, bestehend aus den Mitgliedern des Vorstands sowie zwei vom Vorstand einzuladenden bisherigen Ehrenmitgliedern, vorgelegt. Die Kommission beschließt mit einfacher Mehrheit über die Eignung als Ehrenmitglied. Liegt die Eignung vor, entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit über die Ernennung zum Ehrenmitglied. Liegt die Eignung nicht vor, erklärt die Kommission der Mitgliederversammlung die Gründe für die Entscheidung. Ein erneuter Vorschlag der Person zu einem späteren Zeitpunkt ist möglich. Die Ehrenmitgliedschaft wird unbefristetverliehen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

(2) Der Austritt aus dem Verein hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Studierendenmitglieder und Ehrenmitglieder sind dabei an keinerlei Fristen gebunden, für Alumnimitglieder gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende.

(3) Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Als wichtiger Grund gilt auch ein schwerer Verstoß gegen den Kommunikationskodex des Deutschen Rats für Public Relations (DRPR) e.V. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Vorstandssitzung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Schriftliche Stellungnahmen des betroffenen Mitgliedes sind vom Vorstand angemessen zu berücksichtigen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge, Spenden oder sonstige Leistungen werden nicht, auch nicht anteilig, zurückerstattet. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Forderungen gegenüber dem Mitglied bleibt davonunberührt.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alumnimitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit sich aus einer von der Mitgliederversammlung zu erlassenden Beitragsordnung ergibt.

(2) Studierendenmitglieder und Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.

(3) Den Mitgliedern steht die Teilnahme an den Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen des Vereines, sowie die Inanspruchnahme aller weiteren Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Bestimmungen zu. Dieses Recht ist an die Erfüllung der Beitragspflichten gebunden.

(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein über die Änderung seiner Wohn- und Meldeanschrift sowie seines Namens unverzüglich und unaufgefordert schriftlich in Kenntnis zu setzen. Dem Verein für diesbezügliche Nachforschungen entstehende Kosten sind vom Mitglied zu erstatten. Die dem Verein ggfs. entstehenden Kosten einer Rechtsverfolgung für die (gerichtliche) Geltendmachung von Forderungen gegen ein Mitglied sind dem Verband von diesem ebenfalls zu erstatten.

(5) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck -auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§7 Förderer

(1) Förderer kann auf Antrag jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereines bekennt und diese durch ihre Beiträge fördern will.

(2) Über die Aufnahme neuer Förderer entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(3) Bei juristischen Personen sind gegenüber dem Verein zwei Ansprechpartner zu benennen.

(4) Förderer zahlen Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit sich aus einer von der Mitgliederversammlung zu erlassenden Beitragsordnung ergibt.

(5) Förderer sollen in geeigneter Weise am Vereinsleben beteiligt werden. Insbesondere sollen ihnen die Publikationen des Vereins, Angebote zur Weiterbildung und beruflichen Förderung sowie andere geeignete Veranstaltungen des Vereins, Beschlussfassungen über Ernennung oder Abberufung der Beiräte und dessen Netzwerk zugänglich gemacht werden.

(6) Auch Förderer sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck -auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

(7) Für Förderer gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende. Durch Auflösung (juristischer Personen) bzw. Beendigung der Liquidation und der darauffolgenden Löschung im Handelsregister endet die Förderschaft.

§8 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand und
  • der Beirat.

(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für sämtliche Organe des Vereins bindend. Sie hat insbesondere folgende nicht übertragbare Aufgaben:

  • die Wahl des Vorstands,
  • die Erörterung der Berichte von Vorstandsvorsitzendem, Schatzmeister und Kassenprüfern,
  • die Entlastung des Vorstands,
  • die Wahl der Kassenprüfer,
  • die Beschlussfassung über die Satzung und Änderungen zur Satzung,
  • die Auflösung des Vereins.

(2) Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr (ordentliche Mitgliederversammlung) einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein jeweils zuletzt bekannte Anschrift und Adresse. Die Zustellung der Einladung per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse ist zulässig. Die Teilnahme an Mitgliederversammlungen kann per Audio- oder Videokonferenz möglich gemacht werden. Schriftliche Abstimmungen sind mit angemessener Vorlaufzeit durchführbar.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen.

(4) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zuumfassen:

  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
  • Wahl eines Versammlungsleiters,
  • Wahl eines Protokollführers,
  • Wahl eine Zählkommission,
  • Feststellung der Tagesordnung,
  • Bericht des Vorsitzenden,
  • Bericht des Schatzmeisters,
  • Bericht der Kassenprüfer,
  • Aussprache zu den Berichten und Entlastung des Vorstands,
  • Neuwahl des Vorstands,
  • Wahl eines Kassenprüfers und eines stv. Kassenprüfers.

(5) Teilnahme-, rede- und antragsberechtigt sowie stimmberechtigt sind alle Studierend-, Alumni- und Ehrenmitglieder des Vereins

(6) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge -auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

(7) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10 Prozent der Studierendenmitglieder, Alumni- und Ehrenmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen.

(8) Die Versammlung wählt einen Versammlungsleiter und einen stv. Versammlungsleiter sowie einen Protokollführer und eine Zählkommission. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Jedem Mitglied wird das Protokoll zugänglich gemacht.

§10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht insgesamt aus 7 Mitgliedern: 4 Vertretern der Studierendenmitglieder sowie 3 Vertretern der Alumni. Er setzt sich wie folgt zusammen aus:

  • a) zwei Vorsitzenden (einem Studierendenmitglied und einem Vorsitzenden aus dem Kreis der Alumni) [Doppelspitze],
  • b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
  • c) dem Schatzmeister (aus dem Kreis der Alumni),
  • d) zwei Beisitzern.

Die Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Studierendenwerden für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Alumni werden für die Dauer von drei Jahren ernannt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

(2) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann Aufgaben, insbesondere die Leitung der Arbeitsgruppen, unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

(3) Der Vorstand beschließt über Ernennung oder Abberufung der Beiräte.

(4) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, wobei einer der den Verein vertretenden Vorstandsmitglieder stets der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende ist.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

(6) Beschlüsse zu substantiellen Ausgaben (mehr als 1500 Euro) sowie Anträge für die Mitgliederversammlung zu Satzungsänderungen oder zur Auflösung des Vereins müssen mit ¾ Mehrheit aller Vorstandsmitglieder gefasst werden.

(7) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied ohne Stimm- oder Vertretungsrecht zu berufen. Auf diese Weisebestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§11 Beirat

(1) Der Beirat berät den Vorstand des Vereins in strategischen Fragen. In den Beirat können durch den Vorstand auf Vorschlag der Vollversammlung herausragende Persönlichkeiten berufen werden. Die Zahl der Mitglieder des Beirates ist auf elf begrenzt.

(2) Je einmal jährlich finden ein Treffen sowie eine Telefonkonferenz des Beirats mit dem Vorstand statt. Dabei werden die bisherige Entwicklung sowie die Perspektiven und Zukunft des Vereins diskutiert. Die Teilnahme an diesen Terminen ist eine satzungsmäßige Pflicht, die Entschuldigung erfüllt diese Pflicht.

(3) Mitglieder des Beirates können durch den Vorstand abberufen werden – analog zu § 5 (3).

§12 Regionalgruppen

(1) Die Alumnimitglieder können Regionalgruppen bilden. Diese sind beim Vorstand einschließlich der jeweils aktuellen Kontaktdaten eines Sprechers anzuzeigen.

(2) Die Regionalgruppen können Anträge bei Mitgliederversammlungen treuhänderisch über Alumnimitglieder einbringen.

(3) Die Regionalgruppen können Anträge auf finanzielle Unterstützung von Vereinsaktivitäten in den Regionen an den Vorstand stellen.

§13 Wahlen und Beschlüsse

(1) Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Abstimmungen erfolgen offen durch Handheben. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

(2) Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

(3) Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(4) Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen in geheimer Wahl und in Einzelwahlgängen. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) für die einzelnen Vorstandsämter getrennt. Gewählt sind die Personen, die die höchste Stimmenzahl erhalten, bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Sonstige Wahlen erfolgen entsprechend, jedoch offen durch Handheben.

§14 Kassenprüfer

(1) Der Kassenprüfer und der stv. Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen weder dem Vorstand noch einem von diesem berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.

(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die ordnungsgemäße Buchführung durch den Schatzmeister sowie die die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

(3) Den Kassenprüfern sind auf Verlangen jederzeit sämtliche Finanzunterlagen zugänglich zu machen und erforderliche Auskünfte zu erteilen, sofern diesefür die ordnungsgemäße Prüfung notwendig sind.

§15 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die „Günter-Thiele-Stiftung für Kommunikation und Management“ im Stifterverband für die deutsche Wissenschaft, die es zeitnah, unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

§16 Allgemeines, Inkrafttreten der Satzung

(1) Die Mitgliederversammlung überträgt dem Präsidium das Recht, Satzungsänderungen, die von amtlichen Stellen (Amtsgericht, Finanzamt oder anderen) im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefordert werden, zu beschließen. Diese Änderungen dürfen weder den Verbandszweck wesentlich verändern noch die Rechte seiner Organe und Mitglieder einschränken.

(2) Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.